Auf seine bisherigen Aussagen ist im Wesentlichen abzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er zugunsten der Beschuldigten falsch ausgesagt hat. Er hat zwar ein gewisses persönliches Verhältnis zu I._____ gepflegt (vgl. UA act. 1877, Protokoll HV S. 26 und 34 f.), sie kannten sich aus Österreich und ihre Familien hätten sich auch schon privat besucht und sie standen am Tatabend in einem regen Kontakt per WhatsApp (SST.2021.221 GA act. 203 ff.). Diese Verbindung hat er jedoch offengelegt. I._____ gab hierzu nachvollziehbar an, dass sie sich lediglich oberflächlich kennen würden und nicht befreundet seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46).