Zusammentreffen der Beschuldigten und der Geschädigten gestaltet hat. Die Beschuldigten befanden sich in der Küche, in die er nicht vollständig hineinsah, da er im Flur stehen blieb. L._____ ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten machen konnte. Die bisherigen Aussagen sind jedoch ausführlich und seine Aussagen sind lediglich eines von mehreren relevanten Beweismitteln, weshalb sich eine erneute Vorladung in Anbetracht des Auslandaufenthalts erübrigt. Auf seine bisherigen Aussagen ist im Wesentlichen abzustellen.