Dies schrieb er im WhatsApp-Chat an I._____ zudem bereits um 21:55 Uhr deckungsgleich (SST.2021.221 GA act. 205 «Er ist dan rauf gegangen und sind noch andere gekommen mit Stühle und Messer»), was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu dieser Frage spricht. Die Frage, ob die Beschuldigten bewaffnet waren, verneinte L._____. Zum Tatgeschehen der tätlichen Auseinandersetzung machte er keine weiteren Angaben, da er diese nicht gesehen habe. Er selbst sei dann runter in seine Wohnung gegangen, da er Angst bekommen habe. Es ist zudem nicht klar, ab wann L._____ den Vorfall gesehen hat, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen ist.