So waren die Privatkläger teilweise in einem stark alkoholisierten Zustand (B._____: 2.06‰, UA act. 1364). Zudem haben die Beschuldigten relativ dicke Jacken getragen, was einen gewissen abdämpfenden Einfluss gehabt haben dürfte (Fotos UA act. 1710-1712 und - 19 - 1228, 1251; vgl. UA act. 1324). Dennoch belegen die Verletzungen der Privatkläger in Verbindung mit den Blutspuren und den zeitlichen Verhältnissen ein aktives Handeln des Beschuldigten, welches seinen Aussagen zuwiderläuft.