Kein stichhaltiges Argument für den angeklagten Sachverhalt ist, dass die Gruppe der Privatkläger in der Auseinandersetzung wesentlich stärker verletzt worden ist. Die Beschuldigten haben – bis auf die Stichverletzung an der Hand des Beschuldigten – insgesamt eher unspezifische und leichte Verletzungen davongetragen (vgl. UA 1304 f., 1322 f., 1341 f.), wovon einige möglicherweise durch Abwehrhandlungen, jedoch auch durch selbst ausgeführte Schläge entstanden seien könnten. Hierfür kann es zahlreiche Gründe geben. So waren die Privatkläger teilweise in einem stark alkoholisierten Zustand (B._____: 2.06‰, UA act.