Entsprechend diesen Ausführungen des Beschuldigten sowie den Blutspuren auf seiner Kleidung kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte sich an der Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – beteiligt hat und auch mit einem Holzstück zugeschlagen hat. Hingegen kann gestützt auf die Aussagen nicht zugeordnet werden, welche Verletzungen er verursacht oder wie genau und wohin er wen geschlagen hat.