Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass er sich gewehrt habe, verweigerte jedoch weitestgehend die Aussage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Seine Aussage, ein Holzstück in der Hand gehalten zu haben, deckt sich grundsätzlich mit der Verletzung an seinem Handteller. Entsprechend diesen Ausführungen des Beschuldigten sowie den Blutspuren auf seiner Kleidung kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte sich an der Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – beteiligt hat und auch mit einem Holzstück zugeschlagen hat.