2.6.2. Dass es zwischen den genannten Personen zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen ist, wird insbesondere durch die auf den sichergestellten Kleidungsstücken der Beschuldigten gefundenen Blutspuren belegt (UA act. 1269 ff. und 1275 ff., vgl. UA act. 1168 ff.). Auf dem - 17 -