Zudem haben die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt. Auch die Beschuldigten machten allesamt sehr wenige und bagatellisierende Aussagen zum Verlauf der Schlägerei und ganz besonders zu eigenen Tathandlungen, was im Widerspruch zu den Verletzungen der Privatkläger steht. Insgesamt kann den Aussagen keiner der beiden Gruppen eine überwiegende Glaubhaftigkeit zugeschrieben werden. Erstellen lässt sich jedoch ohne Weiteres, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten F._____, H._____ und G._____ sowie den Privatklägern A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gekommen ist.