Sie haben bereits bei den rechtsmedizinischen Untersuchungen erste Angaben zum Tatablauf und der Herkunft der festgestellten Verletzungen gemacht, ihre dortigen Aussagen deckten sich im Wesentlichen mit den Angaben, die sie einen Tag später bei der Polizei gemacht haben. In den Aussagen beider Gruppen ist zudem eine Beschönigungstendenz zu erkennen, so gaben alle Privatkläger an, dass sie sich nicht hätten wehren können, jedoch haben auch die Beschuldigten diverse Verletzungen davongetragen, welche eine Abwehr bzw. Gegenwehr von zumindest einigen Privatklägern bezeugen. Zudem haben die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt.