2.6. 2.6.1. Hinsichtlich der Privatkläger A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ lässt sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der völlig divergierenden Aussagen der Beteiligten nicht vollständig erstellen. Zu den Aussagen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gruppe der Beschuldigten sowie diejenige der Privatkläger sehr unterschiedliche Aussagen zum Tathergang gemacht haben, innerhalb der Gruppe der Beschuldigten bzw. der Privatkläger sind die Aussagen jeweils relativ ähnlich. Die Gruppe der Mitbeschuldigten gibt grob zusammengefasst an, sie seien nach dem Anruf von I._____ zu dritt nach Gemeinde W._____ gefahren, um aufgrund des Wassers nach dem Rechten zu sehen.