Die Sprachnachrichten belegen damit keinen Tatbeitrag von H._____. Im Übrigen lässt sich auch nicht erstellen, dass die genannte Aussage die Bestätigung eines entsprechend formulierten Auftrags des Beschuldigten I._____ oder die spontane Eingebung des Sprechenden war. Zusammengefasst kann keinerlei Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf B._____ erkannt werden, stattdessen ist davon auszugehen, dass er nicht ins Geschehen eingegriffen hat. Damit ist er vom Vorwurf des Angriffs auf B._____ freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft und von B._____ sind diesbezüglich abzuweisen.