Nichts Anderes ergibt sich aus den übrigen Beweismitteln. Namentlich wurden am Tatabend zwischen I._____ und H._____ und seinen Begleitern Sprachnachrichten ausgetauscht (ST.2021.47 act. 90 ff./ST.2021.49 act. 24f ff.; vgl. die weiteren Übersetzungen in UA act. 1533 ff. sowie 1537 ff.). Zwar ist aus den Sprachnachrichten – insbesondere der Nachricht einer unbekannten Person «Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir, bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause» auf eine aggressive Stimmung sowie die Tatsache, dass B._____ zumindest von einigen der - 15 -