Der Beschuldigte bestritt – wie auch die übrigen Beschuldigten – konstant, sich im Zimmer von B._____ aufgehalten zu haben und einen Beitrag zum Angriff bzw. der (versuchten) schweren Körperverletzung geleistet zu haben. Eine eigentliche Tathandlung zum Nachteil von B._____ oder ein Hindern am Betreten des Zimmers durch ihn wurde auch von keinem der weiteren Privatkläger geltend gemacht. Die Zeugen L._____ und M._____ konnten zu diesem Tatgeschehen keine Aussagen machen.