Weiter kann sich der Beschuldigte ohne eine Tathandlung bzw. eine Beteiligung auch nicht am Angriff von F._____ und der weiteren Person auf B._____ beteiligt haben. Insbesondere ist entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht erstellt, dass H._____ B._____ den Ausweg aus dem Zimmer versperrt hat und sich so am Angriff beteiligt haben könnte. Es ist davon auszugehen, dass B._____ geschildert hätte, wenn er von H._____ an einer Flucht gehindert worden wäre. Stattdessen hatte er keine Zeit zu flüchten, da der Angriff durch F._____ und die zweite Person ihn im Schlaf überraschte und sehr schnell erfolgte.