act. 1195 ff.) und dem vom AC._____ festgestellten und dokumentierten Verletzungen (UA act. 1354 ff.). Auch die Blutspuren an der Hose von H._____ sind mit seinen Schilderungen kompatibel, da dieser sich beim Vorfall im Zimmer befunden habe. F._____ wird gestützt darauf der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Angriffs mit einer weiteren Person – mutmasslich J._____ – auf B._____ schuldig gesprochen. - 14 -