Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, weil er angegeben hatte, das Zimmer nicht verlassen zu haben (UA act. 1702). Es ist nachvollziehbar, dass man der Polizei entgegeneilt, wenn dies noch möglich ist, zudem hat man die Polizei beim Eintreffen gut gehört, sie hat sich lautstark angekündigt (vgl. UA act. 1449). Er hatte gemäss seinen glaubhaften Aussagen nicht mit einem Angriff gerechnet, andernfalls hätte er ohne Weiteres die Zimmertüre abschliessen können. Insgesamt sind seine Aussagen schlüssig, konstant und glaubhaft. Zudem decken sich seine Aussagen mit den in seinem Zimmer dokumentierten Blutspuren (UA