2.4. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht betreffend B._____ gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, davon aus, dass der Beschuldigte diesen weder selbst geschlagen oder anderweitig verletzt hat, noch, dass er auf eine andere Art an einem einseitigen Angriff auf B._____ mitgewirkt hat bzw. in das Geschehen eingegriffen hat.