2.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass die Beschuldigten unbewaffnet und ohne die Absicht, die Privatkläger anzugreifen oder zu verletzten nach Gemeinde W._____ gefahren seien. Sie ging davon aus, dass stattdessen die Beschuldigten angegriffen worden seien und sich in der Folge zur Wehr gesetzt hätten, wobei sie die Oberhand gewonnen und die Privatkläger verletzt hätten. Sie ging zwar grundsätzlich davon aus, dass ein Raufhandel vorgelegen habe, hierbei verzichtete sie jedoch auf einen Schuldspruch, da ein solcher betreffend B._____, A._____ und D.C._____ nicht angeklagt sei und sich der Sachverhalt ihres Erachtens anders als hinsichtlich E.C._____ und C.C.___