Es habe sich um eine tätliche Auseinandersetzung gehandelt, die eine Körperverletzung zur Folge haben könnte, was die Beschuldigten gewusst und in Kauf genommen hätten. Der Beschuldigte habe sich damit des Raufhandels und in Mittäterschaft der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. - 10 -