Es sei sodann zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen, als E.C._____ mit einem oder zwei Messern in den Händen sowie C.C._____ mit einem Stuhl in den Händen vom oberen Stock heruntergekommen seien, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen. Die Beschuldigten hätten mit den Holzstöcken auf die Köpfe und Oberkörper von E.C._____ und C.C._____ eingeschlagen, wobei sie diverse Verletzungen erlitten hätten (vgl. GA act. 1 ff.). Auch F._____ habe sich eine kleine Verletzung zugezogen. Es habe sich um eine tätliche Auseinandersetzung gehandelt, die eine Körperverletzung zur Folge haben könnte, was die Beschuldigten gewusst und in Kauf genommen hätten.