__ ihn mit einem kantigen holzfarbigen Holzstock gegen den Kopf geschlagen und ihm mit einem unbekannten Gegenstand eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt habe. H._____ habe währenddessen den Ausgang aus dem Zimmer versperrt und G._____ vor der Tür dafür gesorgt, dass niemand zur Hilfe kommen könne. B._____ habe dadurch die in der Anklage genannten Verletzungen davongetragen (vgl. GA act. 1 ff.). Hierdurch habe sich der Beschuldigte des Angriffs sowie jeweils in Mittäterschaft der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.