2.12. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 stellte A._____ ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung, zudem würden er und B._____ an der -8- Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werden. Weiter bezifferten und begründeten A._____ und B._____ ihre Zivilforderungen. 2.13. Der Beschuldigte reichte am 3. Juli 2023 eine vorgängige Berufungsantwort ein und beantragte, dass die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger abzuweisen seien und begründete dies. 2.14. Das Dispensationsgesuch von A._____ wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2023 abgewiesen.