2.6. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschuldigte darum, dass alle Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger abzuweisen und Gründe für ein Nichteintreten von Amtes wegen zu prüfen seien. 2.7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurden die Gesuche sämtlicher Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2.8. Mit der Vorladung und Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Obergericht vorbehalte, den als Angriff bzw. als Anstiftung zum Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel bzw. Anstiftung zum Raufhandel zu würdigen.