5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Betrag von -6- CHF 70'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.