Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich festgesetztes Honorar von CHF 38'188.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario zu verzichten. 4.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich festgesetztes Honorar von CHF 15'566.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.