Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.224 (ST.2021.49; StA.2021.592) Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Privatkläger 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin S._____, […] Privatkläger 3 C.C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, […] Privatkläger 4 D.C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […] Privatkläger 5 E.C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Q._____, […] -2- Beschuldigter H._____, geboren am tt.mm.1994, von Rumänien, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj, […] Gegenstand Schwere Körperverletzung, Angriff, Raufhandel usw. -3- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen Angriffs, mehrfacher, teil- weise versuchter, schwerer Körperverletzung, eventualiter mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Raufhandels (GA act. 1 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Zurzach fällte am 8. April 2022 folgendes Urteil: Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 [A._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Die Zivilforderungen des Privatklägers 2 [B._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.3. Die Zivilforderungen des Privatklägers 3 [C.C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.4. Die Zivilforderungen des Privatklägers 4 [D.C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 2.5. Die Zivilforderungen des Privatklägers 5 [E.C._____] werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: - 1 IKEA Messer ganz - 1 IKEA Messer mit separater abgebrochener Klinge 3.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Mobiltelefon LG K40 (Nr. 24) - 1 Mobiltelefon Nokia 5.1 (Nr. 25) - 1 Pullover Bershka, schwarz (Nr. 26) - 1 Stoffhose Clockhouse, schwarz (Nr. 27) - 1 Winterjacke Aeronatuica, schwarz (Nr. 28) - 1 Paar Turnschuhe Asics (Nr. 29) - 1 Paar Socken, schwarz (Nr. 30) - 1 Unterhose, blau (Nr. 31) - 1 Unterhemd, weiss (Nr. 32) 3.3. -4- Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 1 [A._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Jacke Reserved Basic, grau (Nr. 14) - 1 Trainerhose All Out, grau (Nr. 15) - 1 T-Shirt Guess, blau (Nr. 16) - 1 Paar Socken, weiss (Nr. 17) 3.4. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 2 [B._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Pullover Tommy Jeans, blau (Nr. 10) - 1 T-Shirt Tommy Jeans, grau (Nr. 11) - 1 Trainerhose Tommy Jeans, dunkelblau (Nr. 12) - 1 Paar Adiletten, schwarz (Nr. 13) 3.5. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 3 [C.C._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Trainerhose Adidas, blau (Nr. 8) - 1 Paar Adiletten, blau (Nr. 9) 3.6. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 4 [D.C._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 Paar weisse Socken (Nr. 1) - 1 Jeanshose Yes or No, hellblau (Nr. 2) - 1 Paar Turnschuhe Lanetti, blau (Nr. 3) 3.7. Folgende Gegenstände werden dem Privatkläger 5 [E.C._____] nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) während zwei Monaten auf dessen erstes Verlangen hin ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist vernichtet: - 1 T-Shirt beige (Nr. 4) - 1 Pullover Swarm, blau-weiss-schwarz (Nr. 5) - 1 Trainerhose Audi, schwarz (Nr. 6) - 1 Paar Turnschuhe Nike (Nr. 7) 3.8. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft sämtlicher Parallelverfahren (ST.2021.47/48/49/50) freigegeben und gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben: - 1 T-Shirt grün, zerrissen (Nr. 35) - 1 T-Shirt Jack and Jones, rot, zerrissen (Nr. 36) - 1 Jacke Livergy, schwarz, zerrissen (Nr. 37) - 1 Shirt, dunkelblau, grau und hellblau gestreift, zerrissen (Nr. 38) - 1 Armbanduhr Paterson, Armband defekt (Nr. 39) 4. 4.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. -5- Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich festgesetztes Honorar von CHF 38'188.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Auf eine Rückforderung dieser Entschädigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario zu verzichten. 4.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschuldigten deren richterlich festgesetztes Honorar von CHF 15'566.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. 4.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 [A._____ und B._____] deren richterlich festgesetztes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 14'840.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Die Privatkläger 1 und 2 [A._____ und B._____] sind verpflichtet, dem Kanton Aargau je die Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.5. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 3 [C.C._____] dessen richterlich genehmigtes Honorar für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 in der Höhe von CHF 7'890.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Privatkläger 3 [C.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.6. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 4 [D.C._____] für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 dessen richterlich festgesetztes Honorar in der Höhe von CHF 15'666.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Privatkläger 4 [D.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.7. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 5 [E.C._____] für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 dessen richterlich genehmigtes Honorar in der Höhe von CHF 16'567.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Der Privatkläger 5 [E.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Betrag von -6- CHF 70'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5.2. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Genugtuung im Betrag von CHF 64'050.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5.3. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 7. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich angefochten und Schuldsprüche für sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift beantragt, wofür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen sei. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2022 beantragte C.C._____ die vollumfängliche Verurteilung des Beschuldigten gemäss der Anklage, eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Februar 2021, zu bezahlen solidarisch mit den weiteren Beschuldigten, sowie die grundsätzliche Verpflichtung, für einen allfälligen künftigen Schaden im Zusammenhang mit dem Ereignis Schadenersatz zu leisten. Die Kosten seines Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragten A._____ und B._____ die Verurteilung des Beschuldigten gemäss der Anklage und die Entscheidung über die sie betreffenden Zivilforderungen, zudem sei ihnen für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.4. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragte E.C._____ einen Schuldspruch des Beschuldigten in allen Punkten, eine Entschä- digung von Fr. 1'508.45 unter solidarischer Haftung der Beschuldigten, die Feststellung, dass der Beschuldigte für künftige Folgen seiner erlittenen Verletzungen aus dem Vorfall schadenersatzpflichtig werde, eine Genug- tuung von Fr. 7'500.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2021, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten, sowie, dass die Kosten seines Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren den Beschuldigten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen seien. -7- 2.5. Mit Berufungserklärung vom 23. September 2022 beantragte D.C._____ einen Schuldspruch des Beschuldigten im Sinne der Anklage, die Bezahlung von Fr. 42'922.80 Schadenersatz unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten und unter Vorbehalt weiterer Schadenersatz- forderungen und Mehrforderungen, sowie die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Februar 2021, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten. Zudem sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.6. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 ersuchte der Beschuldigte darum, dass alle Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger abzuweisen und Gründe für ein Nichteintreten von Amtes wegen zu prüfen seien. 2.7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurden die Gesuche sämtlicher Privat- kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2.8. Mit der Vorladung und Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Obergericht vorbehalte, den als Angriff bzw. als Anstiftung zum Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel bzw. Anstiftung zum Raufhandel zu würdigen. 2.9. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gab C.C._____ bekannt, dass sein Vertreter nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde und dass auf die Anträge vor erster Instanz verwiesen werde. 2.10. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Juni 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.11. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte D.C._____ mit, dass er an der Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werde. Er halte an den Berufungsanträgen fest und verweise betreffend Zivilforderungen auf die Plädoyernotizen und Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die beigelegten Urkunden. 2.12. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 stellte A._____ ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung, zudem würden er und B._____ an der -8- Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werden. Weiter bezifferten und begründeten A._____ und B._____ ihre Zivilforderungen. 2.13. Der Beschuldigte reichte am 3. Juli 2023 eine vorgängige Berufungsantwort ein und beantragte, dass die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger abzuweisen seien und begründete dies. 2.14. Das Dispensationsgesuch von A._____ wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2023 abgewiesen. 2.15. Der Beschuldigte reichte am 20. Juli 2023 ein Gesuch um Zusicherung des freien Geleits vom 12. August 2023 bis zum 30. August 2023 ein. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2023 abgewiesen. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. August 2023 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. F._____ (SST.2022.221), G._____ (SST.2022.223), und I._____ (SST.2022.225) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privat- kläger ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von vier parallel geführten Verfahren. 2. 2.1. Der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt habe sich in der Liegenschaft an der X-Strasse._____ in der Gemeinde W._____ ereignet. In der Unterkunft würden Zimmer und Wohnungen vermietet. Sämtliche Privatkläger seien zur Tatzeit Mieter an dieser Adresse gewesen. Von B._____ sei am 9. Februar 2021 um ca. 19:07 Uhr ein Wasserschaden bzw. aufsteigendes Wasser aus dem Lavabo an I._____, welcher als Hauswart bzw. Verwalter der Liegenschaft fungiert habe, gemeldet worden. Dieser habe daraufhin H._____, der im Stundenlohn bei ihm angestellt gewesen sei, kontaktiert und ihn beauftragt, an die Adresse zu fahren. Es seien diverse Sprachnachrichten ausgetauscht worden, aufgrund derer H._____, F._____, G._____ sowie J._____ sich mit Holzstöcken bewaffnet hätten und an die Örtlichkeit gefahren seien, um -9- B._____ zu schlagen. Beim Eintreffen um ca. 20:30 Uhr hätten sie in der Küche A._____ sowie D.C._____ angetroffen und sich nach dem Aufenthaltsort von B._____ erkundigt. Dieser habe sich bereits in seinem Zimmer zum Schlafen hingelegt gehabt. Daraufhin hätten sich H._____, J._____ und F._____ in dessen Zimmer begeben, woraufhin J._____ B._____ mit einem kantigen holzfarbigen Holzstock gegen den Rücken geschlagen habe. Dieser habe sich sodann aufgesetzt, woraufhin F._____ ihn mit einem kantigen holzfarbigen Holzstock gegen den Kopf geschlagen und ihm mit einem unbekannten Gegenstand eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt habe. H._____ habe währenddessen den Ausgang aus dem Zimmer versperrt und G._____ vor der Tür dafür gesorgt, dass niemand zur Hilfe kommen könne. B._____ habe dadurch die in der Anklage genannten Verletzungen davongetragen (vgl. GA act. 1 ff.). Hierdurch habe sich der Beschuldigte des Angriffs sowie jeweils in Mittäterschaft der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. In der Folge seien nacheinander A._____ und D.C._____ herbeigeeilt und hätten versucht, die Beschuldigten von B._____ wegzuholen. Die Beschuldigten hätten sodann den Entschluss gefasst, auch gegen sie gewaltsam vorzugehen. Sämtliche Beschuldigten hätten in der Folge mit kantigen Holzstöcken mehrfach auf sie eingeschlagen. A._____ sei auf den Boden gefallen und F._____ habe ihn sodann mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht getreten. A._____ und D.C._____ hätten dadurch zahlreiche Verletzungen davongetragen (vgl. GA act. 1 ff.). Hierdurch hätte sich der Beschuldigte jeweils des Angriffs sowie in Mittäterschaft der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. Es sei sodann zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen, als E.C._____ mit einem oder zwei Messern in den Händen sowie C.C._____ mit einem Stuhl in den Händen vom oberen Stock heruntergekommen seien, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen. Die Beschuldigten hätten mit den Holzstöcken auf die Köpfe und Oberkörper von E.C._____ und C.C._____ eingeschlagen, wobei sie diverse Verletzungen erlitten hätten (vgl. GA act. 1 ff.). Auch F._____ habe sich eine kleine Verletzung zugezogen. Es habe sich um eine tätliche Auseinandersetzung gehandelt, die eine Körperverletzung zur Folge haben könnte, was die Beschuldigten gewusst und in Kauf genommen hätten. Der Beschuldigte habe sich damit des Raufhandels und in Mittäterschaft der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht. - 10 - 2.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass die Beschuldigten unbewaffnet und ohne die Absicht, die Privatkläger anzugreifen oder zu verletzten nach Gemeinde W._____ gefahren seien. Sie ging davon aus, dass stattdessen die Beschuldigten angegriffen worden seien und sich in der Folge zur Wehr gesetzt hätten, wobei sie die Oberhand gewonnen und die Privatkläger verletzt hätten. Sie ging zwar grundsätzlich davon aus, dass ein Raufhandel vorgelegen habe, hierbei verzichtete sie jedoch auf einen Schuldspruch, da ein solcher betreffend B._____, A._____ und D.C._____ nicht angeklagt sei und sich der Sachverhalt ihres Erachtens anders als hinsichtlich E.C._____ und C.C._____ angeklagt, abgespielt habe. Sie hat sämtliche Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Berufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei entsprechend schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 1 ff.). Der Beschuldigte beantragte, die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie sämtlicher Privatkläger seien abzuweisen (Berufungsantwort S. 1 ff. und Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Straf- bar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teil- nimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Tätliche Auseinander- setzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unüber- sichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich abwehrend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schützen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1). Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestands- merkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge - 11 - (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b). Gegenüber dem Raufhandel versteht man unter einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_454 vom 29. Juni 2022 E. 2 und 3.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn auf- grund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). 2.3.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten - 12 - kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvor- satz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). 2.4. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht betreffend B._____ gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, davon aus, dass der Beschuldigte diesen weder selbst geschlagen oder anderweitig verletzt hat, noch, dass er auf eine andere Art an einem einseitigen Angriff auf B._____ mitgewirkt hat bzw. in das Geschehen eingegriffen hat. Das Obergericht geht hingegen davon aus, dass es zu einer wechsel- seitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, G._____, F._____ und allfälligen weiteren Personen sowie A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gekommen ist, bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt haben und die dokumentierten Verletzungen entstanden sind. Hingegen lassen sich die genauen Tatbeiträge sowie der Verlauf der Auseinandersetzung nicht rekonstruieren, womit der übrige angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. 2.5. Betreffend den Sachverhalt zum Nachteil von B._____ stützt sich das Obergericht hauptsächlich auf die Aussagen von B._____. Er führte stets konstant aus, dass er sich, nachdem er mit I._____ wegen des Wassers Kontakt hatte und mit A._____ und D.C._____ in der Küche sowie bei L._____ in der Wohnung gewesen sei, ins Bett gelegt und bäuchlings geschlafen habe. Plötzlich sei er durch einen Schlag am Rücken im Bereich des rechten Schulterblatts erwacht. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Schlag ausgeführt habe. Er habe sich dann aufgesetzt und gedreht bzw. - 13 - sei aufgestanden und sei von J._____ mit einem viereckigen, hellen Holzstück, das wie ein Tischbein ausgesehen habe und ca. einen Meter lang gewesen sei, am Kopf geschlagen worden. Dieses Teil sei später im Gang am Boden gefunden worden. Aufgrund der Positionen nehme er an, dass er von J._____ geschlagen worden sei. Danach sei er von F._____ im Gesicht geschnitten worden, wobei er kein Messer gesehen habe bzw. ihm unklar sei, womit er geschnitten worden sei, jedoch sei er nicht ins Gesicht geschlagen worden. Er habe nicht gesehen, ob F._____ etwas in der Hand gehabt habe. Er habe versucht, sich mit den Händen und Armen zu schützen. Im Zimmer seien F._____, J._____ und vom Bett aus gesehen links H._____ gewesen, wobei Letzterer ihn nicht geschlagen habe; im Gang oder in der Tür seien noch mehr Leute gewesen, er habe aber nicht gesehen, wer dies gewesen sei. Die Leute seien dann aus dem Zimmer gegangen. Er wisse nicht, was sonst noch passiert sei, er sei im Zimmer geblieben und habe die anderen Schläge nicht gesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe er D.C._____ neben der Tür und A._____ weiter hinten im Gang gesehen. Er habe sich auf den Bettrand gesetzt und das Blut sei ihm runtergetropft (UA act. 1701 ff.; 1717 ff., 1837 ff., Protokoll HV S. 47 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Dass er kein Messer gesehen hat, erweckt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es wäre ein leichtes gewesen, zu behaupten, er habe ein Messer in der Hand von F._____ gesehen. Vielmehr spricht diese Lücke für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. B._____ wurde gemäss den Ausführungen der Polizei nicht in seinem Zimmer, sondern im Gang aufgefunden. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, weil er angegeben hatte, das Zimmer nicht verlassen zu haben (UA act. 1702). Es ist nachvollziehbar, dass man der Polizei entgegeneilt, wenn dies noch möglich ist, zudem hat man die Polizei beim Eintreffen gut gehört, sie hat sich lautstark angekündigt (vgl. UA act. 1449). Er hatte gemäss seinen glaubhaften Aussagen nicht mit einem Angriff gerechnet, andernfalls hätte er ohne Weiteres die Zimmertüre abschliessen können. Insgesamt sind seine Aussagen schlüssig, konstant und glaubhaft. Zudem decken sich seine Aussagen mit den in seinem Zimmer dokumentierten Blutspuren (UA act. 1195 ff.) und dem vom AC._____ festgestellten und dokumentierten Verletzungen (UA act. 1354 ff.). Auch die Blutspuren an der Hose von H._____ sind mit seinen Schilderungen kompatibel, da dieser sich beim Vorfall im Zimmer befunden habe. F._____ wird gestützt darauf der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Angriffs mit einer weiteren Person – mutmasslich J._____ – auf B._____ schuldig gesprochen. - 14 - Betreffend H._____ gab B._____ klar an, dass dieser zwar im Zimmer gestanden sei, ihn aber nicht geschlagen habe. Er hat auch keine andersartigen Tathandlungen geschildert (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8 und 12). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Anklageziffern 2 und 3.1 entfällt damit, da keine Tathandlungen ersichtlich sind. Ebenfalls ist kein mittäterschaftliches Handeln bzw. eine Beteiligung des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich abzuweisen. Weiter kann sich der Beschuldigte ohne eine Tathandlung bzw. eine Beteiligung auch nicht am Angriff von F._____ und der weiteren Person auf B._____ beteiligt haben. Insbesondere ist entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht erstellt, dass H._____ B._____ den Ausweg aus dem Zimmer versperrt hat und sich so am Angriff beteiligt haben könnte. Es ist davon auszugehen, dass B._____ geschildert hätte, wenn er von H._____ an einer Flucht gehindert worden wäre. Stattdessen hatte er keine Zeit zu flüchten, da der Angriff durch F._____ und die zweite Person ihn im Schlaf überraschte und sehr schnell erfolgte. Der Beschuldigte bestritt – wie auch die übrigen Beschuldigten – konstant, sich im Zimmer von B._____ aufgehalten zu haben und einen Beitrag zum Angriff bzw. der (versuchten) schweren Körperverletzung geleistet zu haben. Eine eigentliche Tathandlung zum Nachteil von B._____ oder ein Hindern am Betreten des Zimmers durch ihn wurde auch von keinem der weiteren Privatkläger geltend gemacht. Die Zeugen L._____ und M._____ konnten zu diesem Tatgeschehen keine Aussagen machen. Die Tatsache, dass an der Hose von H._____ Blutanhaftungen von B._____ gefunden worden sind (UA act. 1272 f.), belegt einzig, dass er sich bei den Verletzungshandlungen zum Nachteil von B._____ am Tatort befunden hat. Da es sich um Anhaftungen handelt können diese auch nach den eigentlichen Handlungen an seine Hose gelangt sein. B._____ hat relativ viel Blut verloren, der Beschuldigte kann auch durch einen der Angreifer bzw. dessen Schlag- oder Schnittgegenstand mit dem Blut in Kontakt gekommen sein. Die genaue Entstehungsgeschichte dieser Blutspur kann jedoch gestützt auf die Aussagen von B._____ offenbleiben. Nichts Anderes ergibt sich aus den übrigen Beweismitteln. Namentlich wurden am Tatabend zwischen I._____ und H._____ und seinen Begleitern Sprachnachrichten ausgetauscht (ST.2021.47 act. 90 ff./ST.2021.49 act. 24f ff.; vgl. die weiteren Übersetzungen in UA act. 1533 ff. sowie 1537 ff.). Zwar ist aus den Sprachnachrichten – insbesondere der Nachricht einer unbekannten Person «Ja, wir gehen jetzt und ich schlage ihn dir, bis ihn der Teufel holt. Ich bringe ihn dir nach Hause» auf eine aggressive Stimmung sowie die Tatsache, dass B._____ zumindest von einigen der - 15 - Beschuldigten geschlagen werden sollte, zu schliessen. Die Auswertung der Sprachnachrichten hat ergeben, dass diese Aussage – entgegen der Anklage – nicht von H._____, sondern einem anderen Insassen des Autos stammt, was von der Übersetzerin O._____ bestätigt wurde. Stattdessen hatte H._____ I._____ auf den Sprachnachrichten beruhigt («Ja, I._____, sei beruhigt, denn wir wissen wie… wie wir ihn nehmen sollen… sei beruhigt… wir sind nicht solche, welche springen und ihn umbringen und nicht mehr wissen, wo uns der Kopf steht…»). Die Sprachnachrichten belegen damit keinen Tatbeitrag von H._____. Im Übrigen lässt sich auch nicht erstellen, dass die genannte Aussage die Bestätigung eines entsprechend formulierten Auftrags des Beschuldigten I._____ oder die spontane Eingebung des Sprechenden war. Zusammengefasst kann keinerlei Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf B._____ erkannt werden, stattdessen ist davon auszugehen, dass er nicht ins Geschehen eingegriffen hat. Damit ist er vom Vorwurf des Angriffs auf B._____ freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft und von B._____ sind diesbezüglich abzuweisen. 2.6. 2.6.1. Hinsichtlich der Privatkläger A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ lässt sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der völlig divergierenden Aussagen der Beteiligten nicht vollständig erstellen. Zu den Aussagen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gruppe der Beschuldigten sowie diejenige der Privatkläger sehr unterschiedliche Aussagen zum Tathergang gemacht haben, innerhalb der Gruppe der Beschuldigten bzw. der Privatkläger sind die Aussagen jeweils relativ ähnlich. Die Gruppe der Mitbeschuldigten gibt grob zusammengefasst an, sie seien nach dem Anruf von I._____ zu dritt nach Gemeinde W._____ gefahren, um aufgrund des Wassers nach dem Rechten zu sehen. In der Gemeinschaftsküche hätten sie B._____, A._____ und D.C._____ (Angaben hierzu nicht konstant) angetroffen und es hätte eine kurze Diskussion gegeben. D.C._____ sei nach wenigen Augenblicken rausgegangen und habe im oberen Stock seine beiden Brüder C.C._____ und E.C._____ geholt. Die Brüder hätten sich bewaffnet, wobei überwiegend angegeben worden ist, dass E.C._____ ein oder mehrere Messer, C.C._____ einen Stuhl und D.C._____ ein Holzstück, das einem Tischbein gleiche, in den Händen gehabt hätten. Die Privatkläger seien sodann sofort auf die Beschuldigten losgegangen. In der Folge habe es eine Schlägerei gegeben, wobei sich die Beschuldigten lediglich gewehrt hätten. Einzig H._____ gab an, auch mit einem Bein eines zerbrochenen Stuhls zurückgeschlagen zu haben, die anderen wollen sich mit leeren Händen gewehrt haben, bis sie alle geflüchtet seien. - 16 - Die Privatkläger gaben demgegenüber grob zusammengefasst an, dass sich B._____ nach seiner Kontaktaufnahme mit I._____ bereits ins Bett gelegt habe; A._____ und D.C._____ seien noch in der Küche gewesen. Es seien sodann 4-8 Personen (mehrheitlich wurden mindestens 6 Personen genannt) in die Küche gekommen und hätten nach B._____ gefragt, dabei hätten sämtliche Personen ein längliches Stück Holz, ähnlich einem Tischbein in der Hand gehabt. Sie seien dann zum Zimmer von B._____ und hätten auf den schlafenden B._____ mit den Holzstücken eingeschlagen und ihn im Gesicht geschnitten. In der Folge seien zuerst A._____ und dann D.C._____ zur Hilfe geeilt und seien ebenfalls mit den Holzstücken geschlagen worden und zu Boden gegangen. Durch den Lärm seien E.C._____ und C.C._____ von oben herabgeeilt und seien ebenfalls von den Beschuldigten geschlagen worden, wobei sie unbewaffnet gewesen seien. Es ist zu beachten, dass beiden Gruppen eine gewisse Absprache der Aussagen möglich gewesen ist. Die Beschuldigten sind nach dem Vorfall gemeinsam vom Tatort weggefahren und waren über eine Stunde unter- wegs, bevor sie sich bei der Polizei gemeldet haben und schliesslich an den Tatort zurückgekehrt sind. Auch die Privatkläger können sich entweder noch am Tatort oder im Spital teilweise abgesprochen haben, auch wenn sie hierfür nicht allzu viel Zeit gehabt haben dürften. Sie haben bereits bei den rechtsmedizinischen Untersuchungen erste Angaben zum Tatablauf und der Herkunft der festgestellten Verletzungen gemacht, ihre dortigen Aussagen deckten sich im Wesentlichen mit den Angaben, die sie einen Tag später bei der Polizei gemacht haben. In den Aussagen beider Gruppen ist zudem eine Beschönigungstendenz zu erkennen, so gaben alle Privatkläger an, dass sie sich nicht hätten wehren können, jedoch haben auch die Beschuldigten diverse Verletzungen davongetragen, welche eine Abwehr bzw. Gegenwehr von zumindest einigen Privatklägern bezeugen. Zudem haben die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt. Auch die Beschuldigten machten allesamt sehr wenige und bagatellisierende Aussagen zum Verlauf der Schlägerei und ganz besonders zu eigenen Tathandlungen, was im Widerspruch zu den Verletzungen der Privatkläger steht. Insgesamt kann den Aussagen keiner der beiden Gruppen eine überwiegende Glaubhaftigkeit zugeschrieben werden. Erstellen lässt sich jedoch ohne Weiteres, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten F._____, H._____ und G._____ sowie den Privatklägern A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gekommen ist. 2.6.2. Dass es zwischen den genannten Personen zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen ist, wird insbesondere durch die auf den sichergestellten Kleidungsstücken der Beschuldigten gefundenen Blut- spuren belegt (UA act. 1269 ff. und 1275 ff., vgl. UA act. 1168 ff.). Auf dem - 17 - T-Shirt von F._____ wurde Blut von D.C._____ und E.C._____ gefunden, auf seiner Jeanshose Blut von A._____, an seiner Jacke Blut von D.C._____ und an seinem Schuh Blut von C.C._____ (jeweils Blutanhaftungen, nicht -spritzer, UA act. 1270 ff.). An der Hose von H._____ wurde Blut von B._____, an seiner Jacke Blut von D.C._____ und an seinem Schuh Blut von C.C._____ gefunden (Blutanhaftungen bei Hose und Jacke, Blutspritzer beim Schuh, UA act. 1272 f.). Am Schuh von G._____ wurde Blut von E.C._____ gefunden (Blutspritzer, UA act. 1273 f.). Es sind somit Blutspuren sämtlicher Geschädigter gefunden worden. Insbesondere Blutspritzer können nur in einem dynamischen Geschehen entstehen. Sie belegen also, dass die Personen in der unmittelbaren Nähe standen, als die genannten Personen verletzt worden sind. Auch die Blutanhaftungen können nur an die Kleidung der Beschuldigten gelangt sein, wenn bei ihrer Anwesenheit in Gemeinde W._____ bereits Blut am Tatort vorhanden war. Die Beschuldigten müssen gestützt auf diese Blutspuren somit anwesend gewesen sein, als – zumindest erste – blutenden Verletzungen der Privatkläger entstanden sind, sie sind somit ein starkes Indiz für Verletzungen durch die Beschuldigten. Die Kleidungsstücke der Privatkläger wurden nicht auf Blutspuren untersucht, dies erweist sich in Anbetracht des Beweis- ergebnisses im Übrigen als nicht notwendig, womit die entsprechenden Beweisanträge von G._____ und des Beschuldigten abzuweisen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Bereits die an der Kleidung gefundenen Blutspuren machen deutlich, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten, dass die Privatkläger noch eine weitere Schlägerei untereinander oder mit Drittpersonen gehabt haben könnten, um eine Schutzbehauptung handelt. Dass es, nachdem es zu einer Auseinandersetzung mit blutenden Verletzungen zwischen den Beschuldigten und den Privatklägern gekommen ist, noch zu einer anderen Schlägerei mit weiteren Beteiligten gekommen sein soll, ist lebensfremd. Dies wird auch durch die zeitlichen Verhältnisse widerlegt. Die Meldung des Schadens wurde gemäss I._____ um 19:07 Uhr von B._____ gemacht, um 19:08 Uhr von L._____, um 19:35 Uhr hatte I._____ Kontakt zum Sanitär «K._____». Erst um 19:40 Uhr (vgl. ST.2021.47 GA act. 182) wurde H._____ erstmals aufgefordert, nach Gemeinde W._____ zu fahren. Von Gemeinde X._____ aus, wo die Beschuldigten gemäss ihren Aussagen unterwegs waren, benötigten sie rund 45 Minuten, um nach Gemeinde W._____ zu fahren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Liegenschaft nicht vor 20:30 Uhr betreten haben, gemäss den Sprachnachrichten war es noch später, nämlich gegen 20:39 Uhr. Um 20:57 / 20:58 Uhr benachrichtigten sodann zwei Nachbarn jeweils unabhängig den Notruf (vgl. UA act. 1449), am 21:01 Uhr D.C._____. Gemäss Polizeirapport traf die erste Patrouille um 21:05 Uhr am Tatort ein (UA act. 1102), wobei die Beschuldigten nicht mehr dort waren. Es ist nicht - 18 - denkbar, dass in dieser kurzen Zeit noch eine weitere Schlägerei statt- gefunden hat. So hat die Zeugin M._____, welche als Nachbarin die Polizei angerufen hat, an der Berufungsverhandlung auch ausgesagt, dass es eine ganze Weile lang laut gewesen sei und dann die Polizei gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Ansonsten konnte M._____ keine relevanten Angaben zum Vorfall machen, da sie diesen nicht gesehen hat. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse so, dass es katastrophal ausgeartet sei, es habe eine etwa fünfminütige Schlägerei gegeben. Er habe sich nur verteidigen wollen, um sein Leben zu schützen. Es sei mit Stühlen und Stöcken auf sie eingeschlagen worden, er könne nicht sagen von wem er geschlagen worden sei, da es eine Schocksituation gewesen sei. Sie selbst hätten keine gefährlichen Gegenstände dabeigehabt (UA act. 1578 ff.). Er selbst habe sich mit den Armen über dem Körper geschützt und habe dann ein Stuhlbein genommen (UA act. 620 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme ergänzte er, dass er zu Boden gefallen sei. Jemand, eventuell D.C._____, habe ihn mit der Stange vom Stuhl schlagen wollen, er sei am Boden über ihm gewesen und sei mit 90 kg schwerer als er selbst mit 68 kg gewesen. Diese Stange habe er dann von der Person gegriffen und habe damit geschlagen bzw. habe er ein Stuhlbein vom Boden genommen (UA act. 1647 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er schliesslich an, er habe auch geschlagen, aber nur D.C._____, er habe ihn höchstens an den Händen getroffen (Protokoll HV S. 67 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass er sich gewehrt habe, verweigerte jedoch weitestgehend die Aussage (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 38). Seine Aussage, ein Holzstück in der Hand gehalten zu haben, deckt sich grundsätzlich mit der Verletzung an seinem Handteller. Entsprechend diesen Ausführungen des Beschuldigten sowie den Blutspuren auf seiner Kleidung kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte sich an der Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – beteiligt hat und auch mit einem Holzstück zugeschlagen hat. Hingegen kann gestützt auf die Aussagen nicht zugeordnet werden, welche Verletzungen er verursacht oder wie genau und wohin er wen geschlagen hat. Kein stichhaltiges Argument für den angeklagten Sachverhalt ist, dass die Gruppe der Privatkläger in der Auseinandersetzung wesentlich stärker verletzt worden ist. Die Beschuldigten haben – bis auf die Stichverletzung an der Hand des Beschuldigten – insgesamt eher unspezifische und leichte Verletzungen davongetragen (vgl. UA 1304 f., 1322 f., 1341 f.), wovon einige möglicherweise durch Abwehrhandlungen, jedoch auch durch selbst ausgeführte Schläge entstanden seien könnten. Hierfür kann es zahlreiche Gründe geben. So waren die Privatkläger teilweise in einem stark alkoholisierten Zustand (B._____: 2.06‰, UA act. 1364). Zudem haben die Beschuldigten relativ dicke Jacken getragen, was einen gewissen abdämpfenden Einfluss gehabt haben dürfte (Fotos UA act. 1710-1712 und - 19 - 1228, 1251; vgl. UA act. 1324). Dennoch belegen die Verletzungen der Privatkläger in Verbindung mit den Blutspuren und den zeitlichen Verhältnissen ein aktives Handeln des Beschuldigten, welches seinen Aussagen zuwiderläuft. Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte sich an der körperlichen Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – aktiv durch Schläge auch mit einem Holzstück beteiligt hat. 2.6.3. Demgegenüber sprechen diverse Beweismittel gegen den Ablauf gemäss dem angeklagten Sachverhalt und somit gegen die Annahme eines Angriffs der Beschuldigten. Gemäss den Aussagen des Zeugen L._____ waren es die Privatkläger, die die Auseinandersetzung mit H._____, F._____ und G._____ initiiert hätten. Zunächst hätten die drei Letzteren bei ihm geklopft und gefragt, wo das Wasser überlaufe. Er habe gesagt, er werde es ihnen zeigen, er müsse nur noch die Kappe und den Pullover anziehen, dann sei er ihnen in den ersten Stock gefolgt, wobei sie schon vorgegangen bzw. hochgerannt seien. Es seien mehrere Leute in der Küche gewesen. Er wisse nicht genau wer. Er habe sich im Vorraum befunden, die Tür sei etwas angelehnt gewesen. Er habe dann ein mulmiges Gefühl gehabt. Es habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Sie hätten auf Rumänisch gesprochen. Er selbst verstehe diese Sprache nicht. Entsprechend den Aussagen der Beschuldigten gab er an, D.C._____, sei dann in den oberen Stock gegangen und mit zwei Personen runtergekommen. Einmal gab er hierzu an, eine Person habe einen Stuhl und eine zwei Messer gehabt, D.C._____ habe nichts in den Händen gehabt. Der mit dem Stuhl habe auf ihn losgehen wollen und sei wie ein «Rambo» durch den Raum gegangen (UA act. 1866 ff.). In der zweiten Einvernahme gab er an, es seien zwei Stühle gebracht worden, D.C._____ habe zwei Messer in den Händen gehabt. D.C._____ habe ihn angeschaut, aber sei nicht auf ihn losgegangen (Protokoll HV S. 26 ff.). Auch wenn seine Aussagen nicht in allen Punkten schlüssig und konstant sind, sind sie doch ein Indiz dafür, dass es die Beschuldigten waren, die angegriffen worden sind und dass die Brüder C._____ sich mit Gegenständen bewaffnet haben. Dies schrieb er im WhatsApp-Chat an I._____ zudem bereits um 21:55 Uhr deckungsgleich (SST.2021.221 GA act. 205 «Er ist dan rauf gegangen und sind noch andere gekommen mit Stühle und Messer»), was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu dieser Frage spricht. Die Frage, ob die Beschuldigten bewaffnet waren, verneinte L._____. Zum Tatgeschehen der tätlichen Auseinandersetzung machte er keine weiteren Angaben, da er diese nicht gesehen habe. Er selbst sei dann runter in seine Wohnung gegangen, da er Angst bekommen habe. Es ist zudem nicht klar, ab wann L._____ den Vorfall gesehen hat, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen ist. Er kann damit auch nicht genau beschreiben, wie sich das - 20 - Zusammentreffen der Beschuldigten und der Geschädigten gestaltet hat. Die Beschuldigten befanden sich in der Küche, in die er nicht vollständig hineinsah, da er im Flur stehen blieb. L._____ ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten machen konnte. Die bisherigen Aussagen sind jedoch ausführlich und seine Aussagen sind lediglich eines von mehreren relevanten Beweismitteln, weshalb sich eine erneute Vorladung in Anbetracht des Auslandaufenthalts erübrigt. Auf seine bisherigen Aussagen ist im Wesentlichen abzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er zugunsten der Beschuldigten falsch ausgesagt hat. Er hat zwar ein gewisses persönliches Verhältnis zu I._____ gepflegt (vgl. UA act. 1877, Protokoll HV S. 26 und 34 f.), sie kannten sich aus Österreich und ihre Familien hätten sich auch schon privat besucht und sie standen am Tatabend in einem regen Kontakt per WhatsApp (SST.2021.221 GA act. 203 ff.). Diese Verbindung hat er jedoch offengelegt. I._____ gab hierzu nachvollziehbar an, dass sie sich lediglich oberflächlich kennen würden und nicht befreundet seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass L._____ nur deshalb als unbeteiligte Person unter Strafandrohung ein falsches Zeugnis ablegen würde. Die Schilderungen von L._____ widersprechen den Ausführungen der Privatkläger, sie seien nach und nach von den Beschuldigten mit länglichen hellen Holzstücken angegriffen worden, als sie B._____ zur Hilfe geeilt seien. Es ist nicht erstellt, dass sich die Beschuldigten mit diesen Teilen bewaffnet haben, bevor sie nach Gemeinde W._____ gekommen sind und sie diese verwendet haben. Die Kantonspolizei hat die Räumlichkeiten an der X-Strasse._____ in Gemeinde W._____ bzw. den Tatort mit Fotoaufnahmen dokumentiert (UA act. 1195 ff.). Auf den Fotoaufnahmen sind mindestens zwei oder drei längliche, helle Holzstücke ersichtlich, die jeweils einem Tischbein gleichen. Es muss jedoch offenbleiben, woher diese stammen und wie diese eingesetzt worden sind. Die Beschuldigten haben teilweise und nicht konstant angegeben, dass D.C._____ ein solches in der Hand gehabt hätte. Die Aussagen der Beteiligten widersprechen sich in diesem Punkt somit diametral. Zudem können sich diese Holzteile bereits am Tatort befunden haben. Eine Analyse der DNA- Spuren und Fingerabdrücke auf den Holzstücken, auf denen erhebliche Blutspuren sichtbar sind, wäre somit unerlässlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat diese zentrale Untersuchungshandlung versäumt. Stattdessen hat I._____ die Holzstücke am Tag nach der Tat auftragsgemäss entsorgt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44, UA act. 2032). Gegen einen einseitigen Angriff durch die Gruppe der Beschuldigten spricht weiter, dass auf den Sprachnachrichten zwischen I._____ und H._____ sowie den weiteren Beschuldigten lediglich vom Schlagen einer Person – - 21 - nämlich B._____ – die Rede ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vorsatz der Beschuldigten bestand, sämtliche in der Liegenschaft anwesenden Personen körperlich anzugreifen. Es war im Übrigen auch nicht klar, wen sie am Tatort überhaupt antreffen würden, da in der Liegenschaft zahlreiche Personen leben, welche sich teilweise Gemeinschaftsräume teilen. Im Übrigen ist kein klares Motiv dafür ersichtlich, wieso die Gruppe der Beschuldigten die Gruppe der Privatkläger hätte angreifen sollen. Die Beschuldigten haben den Beginn der Auseinandersetzung so geschildert, dass sie angegriffen worden seien. Das Hinzukommen der Brüder C._____ wurde von ihnen als eigentlicher Beginn der Auseinander- setzung geschildert. F._____ gab teilweise an, dass er zunächst von E.C._____ mit einem Messer angegriffen worden sei, teilweise gab er an, zuerst von C.C._____ mit einem Stuhl in die Rippengegend geschlagen worden zu sein, wobei dieser zerbrochen sei, wonach der Angriff mit dem Messer gefolgt sei. H._____ gab demgegenüber an, dass der Messerangriff ihm gegolten habe, F._____ diesen jedoch mit seinem Arm abgewehrt habe. G._____ führte aus, dass F._____ – und nicht H._____ – mit dem Messer angegriffen worden sei (UA act. 1619 ff., 330 ff., Protokoll HV S. 79 ff.). Bei F._____ wurde eine Stich- oder Schnittwunde zwischen Ring- und Kleinfinger der linken Hand festgestellt. Dieser sei gemäss Gutachten des AC._____ Folge scharfer Gewalt. Er sei durch einen Stich oder einen Schnitt erklärbar, passe jedoch grundsätzlich zur Darstellung von F._____, wonach er in ein Messer hineingegriffen habe. Dies bestätigt seine Aussage eines Stichs gegen seine Hand mit dem Messer. Die Widersprüche dazu, wem der Angriff von E.C._____ mit dem Messer gegolten habe, sind als nicht entscheidend zu betrachten, da nachvoll- ziehbar ist, dass man einen Angriff in erster Linie auf sich bezieht. Dass sich der Beginn der Auseinandersetzung so abgespielt hat, erscheint damit nicht weniger wahrscheinlich, als, dass die Beschuldigten die Privatkläger einzeln geschlagen hätten, als diese nach und nach zur Hilfe geeilt seien. Die Schilderungen der Privatkläger erscheinen im Übrigen nicht nach- vollziehbar. Die Brüder C._____ sowie A._____ haben sinngemäss angegeben, jeweils von (fast) allen Beschuldigten gleichzeitig angegriffen worden zu sein. Dass einer nach dem anderen abwartet und dann geschlagen wird, erscheint lebensfremd. Insbesondere waren die Privatkläger den Beschuldigten körperlich auch nicht unterlegen, sondern es handelt sich – gemäss dem vom Obergericht anlässlich der Berufungs- verhandlung gewonnenen Eindruck – um Personen mit kräftiger Statur. Die räumlichen Verhältnisse im Flur sind eher eng. Es ist damit bereits faktisch nicht möglich, dass mehrere Personen gleichzeitig auf eine Person einschlagen. Offenbleiben kann die Frage, ob E.C._____ und C.C._____ von selbst in die untere Etage gekommen oder ob sie von D.C._____ geholt worden sind - 22 - und in welchem Moment sie genau dazugekommen sind. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten und von L._____ begann die Auseinander- setzung in der Küche, als die drei Brüder von oben nach unten kamen, nachdem D.C._____ sie geholt hat. Da sich die Wohnung von E.C._____ und C.C._____ ein Stockwerk höher und an der anderen Seite des Treppenhauses befindet (siehe Grundrisspläne), ist zumindest fraglich, ob sie so schnell gehört haben, dass eine Auseinandersetzung stattfindet, sie von selbst nach unten gekommen und sich auch direkt bewaffnet haben. H._____ hatte angegeben, dass man von deren Wohnung aus nichts hören könne (UA act. 1654). Falls doch Geräusche wahrgenommen worden sein sollten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zuerst nachgesehen und sich erst dann bewaffnet hätten. 2.6.4. Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass sich die Auseinander- setzung im Flur, dem Badezimmer und der Küche im ersten Obergeschoss abgespielt hat. Auf den Fotoaufnahmen sind neben anderen Gegen- ständen zahlreiche dunkel umrandete Holzstücke bzw. Splitter zu erkennen, welche insgesamt einen Stuhl ergeben dürften, da die Einzelteile erkennbar sind. Nachdem auch solche Stuhlteile, welche zum Schlagen nicht geeignet erscheinen, wie die Sitzfläche, sowie kleine Splitter vor Ort aufgefunden worden sind, scheint dieser auch erst dort zertrümmert worden zu sein. Gemäss den Aussagen von L._____ waren die Beschuldigten unbewaffnet. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass sie einen oder mehrere Stühle an den Tatort mitbringen sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Stuhl von den Privatklägern gebracht worden ist. Dasselbe gilt für die gefundenen zwei Messer. Es wurden zwei Messer (bzw. drei Teile davon) aufgefunden und sichergestellt. Deren Auswertung liegt in Form eines Spurensicherungsberichts vor (UA act. 1168 ff.). Ab der Messerklinge von Spur 8 wurde ein DNA-Mischprofil von mindestens vier Spurengebern erstellt, welche mit den DNA-Merkmalen von B._____ und C.C._____ erklärt werden konnten (UA act. 1193). Ab dem Messergriff (Spur 8) konnte ein Mischprofil von mindestens vier Spurengebern erstellt werden, wobei das Hauptprofil mit dem DNA-Profil von E.C._____ übereinstimme (UA act. 1193 f.). Beim anderen Messer ist die Klinge ca. in der Mitte abgebrochen. Auf der abgebrochenen Messerklinge bzw. der Messerspitze (Spur 5) wurde DNA von mindestens drei Spurengebern gefunden, welche jedoch keinem der Beteiligten zugeordnet werden konnte (UA act. 1190). Am dazugehörigen Griff des Messers inkl. des hinteren Teils der Klinge wurde an der Messerklinge (ohne Spitze) (Spur 4) ebenfalls DNA von mindestens drei Spurengebern gefunden, wobei die Spur F._____ zugeordnet werden konnte (UA act. 1191). Auf dem eigentlichen Messergriff (Spur 4) konnte ein DNA-Mischprofil von mindestens drei Spurengebern gefunden werden, wobei diese mit dem DNA-Profil von E.C._____ und C.C._____ erklärbar seien (UA act. 1192). Dass dies der Fall sei, weil C.C._____ und E.C._____ ab und zu bei - 23 - B._____ essen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 und 30), ist nicht plausibel. Sämtliche Privatkläger bestritten, dass E.C._____ oder C.C._____ Stühle und Messer an den Tatort gebracht hätten. Bezüglich der Messer ist auffallend, dass die Privatkläger (bis auf D.C._____) keine solchen gesehen haben wollen. Sie lieferten keine Erklärung, wie diese Gegenstände anderweitig an den Tatort gekommen seien könnten. Dem angeklagten Sachverhalt entsprechend geht das Obergericht gestützt auf die gefundenen Gegenstände davon aus, dass die Privatkläger zwei Messer und einen Stuhl an den Tatort gebracht, sich damit aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt und sich nicht lediglich gewehrt haben. Hingegen lässt sich nicht erstellen, wie diese Gegenstände genau eingesetzt worden sind, da sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatkläger hierzu diametral widersprechen. 2.6.5. Zusammengefasst ist es vorliegend nicht möglich, die genauen Handl- ungen der Beschuldigten oder der Privatkläger zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte oder die Mitbeschuldigten einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen haben. Weiter ist nicht klar, welche Verletzungen der Beschuldigte durch welche Handlungen verursacht hat. Offenbleiben muss auch, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auseinandersetzung zwischen den restlichen Beteiligten zum Angriff zum Nachteil von B._____ stand. Damit entfallen Schuldsprüche des Angriffs sowie der jeweils versuchten schweren Körperverletzung. In Frage kommt jedoch die Würdigung des angeklagten Sachverhalts hinsichtlich der Privatkläger A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ als Raufhandel. Mit der Verfügung vom 7. Juni 2023 hat sich das Obergericht vorbehalten, den als Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel zu würdigen. Der Beschuldigte lässt hierzu sinngemäss vorbringen, dass das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden sei. Weiter lasse der vorliegend angeklagte Sachverhalt für einen Schuldspruch des Raufhandels das Erfordernis der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung betreffend A._____ und D.C._____ (und auch B._____) vermissen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 11 f.). In der Tat ist das Hauptabgrenzungs- kriterium der Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) die Wechselseitigkeit bzw. Einseitigkeit. Vorliegend sind im angeklagten Sachverhalt die notwendigen Elemente für den Tatbestand des Raufhandels jedoch enthalten. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in - 24 - ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2 je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil B_1262/2021 23. März 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar wird ein Aktives zur Wehr setzten der Privatkläger A._____ und D.C._____ im angeklagten Sachverhalt nicht geschildert, jedoch ein solches von C.C._____ und E.C._____. Es ist beim die Privatkläger A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ betreffenden Sachverhalt von einem einheitlichen ganzen Tatgeschehen auszugehen. Es hat damit eine ganzheitliche Würdigung stattzufinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2). Es sind somit die Ziffern 1.2, 1.3, 3. und 4 der Anklage gemeinsam zu betrachten. Beim Entscheid über die einheitliche Betrachtung handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des Gerichts liegt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist auch nicht erkennbar, dass, respektive weshalb es dem Beschuldigten unmöglich gewesen sein soll, sich gegen die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen angemessen zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.3). Der Anklagegrundsatz verfolgt im Übrigen keinen Selbstzweck, sondern dient der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]), die vorliegend gewährleistet war. - 25 - In der Gesamtbetrachtung enthält der Sachverhalt ohne Weiteres auch das Erfordernis der Wechselseitigkeit der tätlichen Handlungen, nämlich durch die aktiven Handlungen von C.C._____ und E.C._____. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit bei einem Schuldspruch des Rauf- handels nicht ersichtlich. 2.6.6. Es ist erstellt, dass es zu einer gegenseitigen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen ist, bei der der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat, indem er die Privatkläger (teilweise) mit einem Holzstück geschlagen hat. Welche Verletzungen er dabei verursacht hat, ist nicht erstellt, was jedoch für den Tatbestand des Raufhandels gerade nicht entscheidend ist. Es ist erstellt, dass er – sowie auch G._____ und F._____ – mit seinem Verhalten die Auseinandersetzung gefördert hat. Die Privatkläger haben an dieser tatkräftig mitgewirkt und nicht nur einen Angriff abgewehrt, dies gilt insbesondere für E.C._____ und C.C._____. Zudem hat der Beschuldigte den Entschluss gefasst bzw. in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen. Die Privatkläger und die Beschuldigten wurden unmittelbar nach der Auseinandersetzung durch med. pract. P._____ vom AC._____ im Spital._____ untersucht und ihre Verletzungen wurden in den jeweiligen Gutachten vom 12. März 2021 dokumentiert. Die Verletzungen der Privatkläger gemäss Anklage können gestützt auf die Gutachten des AC._____ damit als erstellt gelten (A._____ UA act. 1370 ff.; C.C._____ UA act. 1390 ff.; D.C._____ UA act. 1428 ff. E.C._____ UA act. 1411), da diese an sich nicht bestritten worden sind. Diese sind beim Raufhandel entstanden. Bei den Verletzungen handelt es sich zweifelsohne um eine Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Entsprechend ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und die Berufungen der Staats- anwaltschaft sowie von A._____, D.C._____, E.C._____ bzw. C.C._____ sind diesbezüglich teilweise gutzuheissen. Aus der Tatsache, dass A._____, D.C._____, E.C._____ und C.C._____ nicht des Raufhandels angeklagt worden sind, kann der Beschuldigte im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Raufhandels schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. - 26 - 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Da es sich bei Art. 133 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Raufhandel beteiligt – ist allerdings für die Strafzumessung relevant (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte, G._____ und F._____, sowie A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ waren an einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, wobei die genauen Tathandlungen nicht erstellt werden können. Bekannt ist für den Beschuldigten, dass er hierbei auch mit einem Holzstück geschlagen hat, über seine Rolle innerhalb des Tatgeschehens kann jedoch nichts Weiteres gesagt werden, was sich neutral auswirkt. Das Tatgeschehen war dynamisch und damit unberechenbar. Es haben sich zahlreiche Personen am Raufhandel beteiligt und dieser war nicht nur von kurzer Dauer, sondern dauerte einige Minuten an. Zudem sind Gegenstände zum Schlagen und Messer zum Einsatz gekommen und herumgeflogen. Unbestrittenermassen haben sich beim Raufhandel beide Seiten nicht unerheblich verletzt. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Schlägereien ist von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren abstrakten Gefährdung auszugehen. Der Vorfall wurde aufgrund von Beschwerden über einen Wasserschaden ausgelöst. Zwar war der Beschuldigte als Hilfshauswart in der Liegenschaft angestellt und wurde von I._____ beauftragt, nach dem Rechten zu sehen. Die tatsächlichen Beweggründe des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beteiligung am Raufhandel sind jedoch im Dunkeln geblieben. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass er über ein sehr hohes - 27 - Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entschei- dung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte unter dem Druck der Mitbeschuldigten oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittel- schwer zu bezeichnen und ist die Strafe, unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Eine Geldstrafe fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug), was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung korrekt verhalten, bestritt jedoch im Berufungsverfahren im Wesentlichen weiterhin die Vorwürfe, obwohl er immerhin eine Verteidigung mit Schlägen mit einem Holzstück einräumte. Es ist sein Recht, die Vorwürfe zu bestreiten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist damit jedoch ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 27-jährig. Er ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt in Rumänien, er hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen dreijährigen Sohn. Der Beschuldigte arbeitet auf dem Flohmarkt und verdient gemäss eigenen Angaben zwischen Euro 500.00-700.00, wovon die Familie lebt. Gemäss eigenen Angaben ist er bei guter Gesundheit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37 f.). Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind dabei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurch- schnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Anbetracht des mittelschweren Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 28 - 3.5. 3.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Straf- aufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 3.5.2. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine ungünstige Legalprognose des Beschuldigten. Er ist nicht vorbestraft. Er geht einer Arbeitstätigkeit nach und hat keine wesentlichen Schulden. Er ist Vater eines Sohnes und ist mit der Kindsmutter verheiratet. Hinweise auf Suchtgefährdungen oder ähnliches bestehen nicht. Seine persönlichen Verhältnisse können damit als stabil bezeichnet werden. Zudem ist davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe eine ausreichend abschreckende Wirkung zeigen wird. Ihm ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen, es sei gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte, der rumänischer Staatsbürger ist, wird vorliegend nur wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB verurteilt. Damit liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB vor. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist deshalb abzusehen. 5. 5.1. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). - 29 - 5.2. Sämtliche Privatkläger machen gegenüber dem Beschuldigten Zivil- forderungen geltend, teilweise als Schadenersatz, teilweise als Genug- tuung. Hinsichtlich des Privatklägers B._____ wird der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, womit seine Zivilforderung abzuweisen ist, da der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Gegenüber den weiteren Privatklägern A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ wird der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gesprochen, da genaue Tatbeiträge und damit eine kausale Verursachung eines Schadens durch den Beschuldigten nicht erstellt werden können. Es ist völlig unklar, wie sich der Raufhandel abgespielt hat. Damit entfällt auch eine Zivilforderung – sowohl eine Schadenersatzforderung als auch eine Genugtuungsforderung – von A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ gegenüber dem Beschuldigten und ihre Forderungen sind auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten G._____, F._____ und I._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 15'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte wird nicht für sämtliche angeklagten Delikte schuldig gesprochen, betreffend B._____ wird er freigesprochen und hinsichtlich der weiteren Privatkläger lediglich des Raufhandels schuldig gesprochen. Dies wirkt sich auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe aus, welche lediglich 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe statt der beantragten 5 Jahre beträgt. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigten somit Anspruch auf die Hälfte seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die freigewählte Verteidigerin (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Verrechnung - 30 - mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der in der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand ist an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung anzupassen. Anwendbar ist ein Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Rechtsanwältin Teuta Imeraj gibt an, in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein, da ihre Dienstleistungen als im Ausland erbracht gelten würden. Somit ist die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer auszubezahlen. Die gesamte Entschädigung beläuft sich inklusive Auslagen dementsprechend gerundet auf Fr. 11'140.00. Davon ist dem Beschuldigten die Hälfte, d.h. Fr. 5'570.00 zuzusprechen. 6.3. B._____ sowie A._____ haben für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 für Anwaltskosten ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin S._____, beantragt (Eingabe vom 30. Juni 2023). Insoweit sie und die anderen Privatkläger ausgangsgemäss überhaupt Anspruch auf eine Parteientschädigung hätten, wurde diese nicht weiter belegt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil für den angeklagten Sachverhalt nur zu einem Teil verurteilt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Vorliegend wird der Beschuldigte betreffend B._____ freigesprochen sowie betreffend A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ des Raufhandels schuldig gesprochen. Da es sich bei den Vorwürfen grundsätzlich um einen einheitlichen Sachverhalt gehandelt hat, bzw. die Delikte zum Nachteil von B._____ und den weiteren Privatklägern in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang - 31 - zueinander standen, waren die Untersuchungshandlungen mithin für alle Vorwürfe notwendig und eine Aufteilung dieser Kosten rechtfertigt sich nicht. Damit sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'783.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00, exkl. Dolmetscherkosten) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.5. Die Höhe der dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Fäs, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die Kosten für seine freigewählte Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.7. Die Höhe der den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatkläger B._____, A._____, D.C._____, C.C._____ und E.C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG haben die Privatkläger die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren – im Umfange ihres Unterliegens – nicht zurückzuerstatten. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Insoweit hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.C._____, Rechtsanwalt Q._____, von Dr. R._____ mit Schreiben vom 6. April 2022 und 9. März 2023 eine Abtretung der Ansprüche von Q._____ an die AI._____ geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Entschädigung eines unentgeltlichen Vertreters höchstpersönlich ist und einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entstammt, womit eine allfällige zivilrechtliche Zession für die Auszahlung durch das Gericht irrelevant ist. - 32 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 33 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Angriffs (Anklageziffer 1.1); - der schweren Körperverletzung z.N. von B._____ (Anklageziffer 2). 2. Der Beschuldigte ist des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.3, 3 und 4) schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 IKEA Messer ganz - 1 IKEA Messer mit separater abgebrochener Klinge Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) auszuhändigen: - 1 Mobiltelefon LG K40 (Nr. 24) - 1 Mobiltelefon Nokia 5.1 (Nr. 25) - 1 Pullover Bershka, schwarz (Nr. 26) - 1 Stoffhose Clockhouse, schwarz (Nr. 27) - 1 Winterjacke Aeronatuica, schwarz (Nr. 28) - 1 Paar Turnschuhe Asics (Nr. 29) - 34 - - 1 Paar Socken, schwarz (Nr. 30) - 1 Unterhose, blau (Nr. 31) - 1 Unterhemd, weiss (Nr. 32) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.3. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) auszuhändigen: - 1 Jacke Reserved Basic, grau (Nr. 14) [A._____] - 1 Trainerhose All Out, grau (Nr. 15) [A._____] - 1 T-Shirt Guess, blau (Nr. 16) [A._____] - 1 Paar Socken, weiss (Nr. 17) [A._____] - 1 Pullover Tommy Jeans, blau (Nr. 10) [B._____] - 1 T-Shirt Tommy Jeans, grau (Nr. 11) [B._____] - 1 Trainerhose Tommy Jeans, dunkelblau (Nr. 12) [B._____] - 1 Paar Adiletten, schwarz (Nr. 13) [B._____] - 1 Trainerhose Adidas, blau (Nr. 8) [C.C._____] - 1 Paar Adiletten, blau (Nr. 9) [C.C._____] - 1 Paar weisse Socken (Nr. 1) [D.C._____] - 1 Jeanshose Yes or No, hellblau (Nr. 2) [D.C._____] - 1 Paar Turnschuhe Lanetti, blau (Nr. 3) [D.C._____] - 1 T-Shirt beige (Nr. 4) [E.C._____] - 1 Pullover Swarm, blau-weiss-schwarz (Nr. 5) [E.C._____] - 1 Trainerhose Audi, schwarz (Nr. 6) [E.C._____] - 1 Paar Turnschuhe Nike (Nr. 7) [E.C._____] Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.4. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft in sämtlichen Parallelverfahren (SST.2022.221 / SST.2022.223 / SST.2022.224 / SST.2022.225) freizugegeben und gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich auszuschreiben: - 1 T-Shirt grün, zerrissen (Nr. 35) - 1 T-Shirt Jack and Jones, rot, zerrissen (Nr. 36) - 1 Jacke Livergy, schwarz, zerrissen (Nr. 37) - 1 Shirt, dunkelblau, grau und hellblau gestreift, zerrissen (Nr. 38) - 1 Armbanduhr Paterson, Armband defekt (Nr. 39) - 35 - Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2. Die Zivilklage von B._____ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 5.3. Die Zivilklage des Privatklägers C.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.4. Die Zivilklage des Privatklägers D.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.5. Die Zivilklage des Privatklägers E.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 5'570.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'783.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Peter Fäs für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 38'188.90 auszurichten. - 36 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Kosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklä- ger A._____ und B._____, Rechtsanwältin S._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 14'840.25 auszubezahlen. 7.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers C.C._____, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 7'890.50 auszubezahlen. 7.6. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers D.C._____, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 15'666.90 auszubezahlen. 7.7. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers E.C._____, Rechtsanwalt Q._____, für das erstinstanzliche Verfahren (in sämtlichen Parallelverfahren) eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 16'567.75 auszubezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu - 37 - bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 38 - Aarau, 7. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen