Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 4'365.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'731.55 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Marianne Wehrli für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 41'881.05 auszurichten.