5.4. Die Zivilklage des Privatklägers D.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.5. Die Zivilklage des Privatklägers E.C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Marianne Wehrli, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'730.00 auszubezahlen.