7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 31 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Angriffs (Anklageziffer 1.1); - der schweren Körperverletzung z.N. von B._____ (Anklageziffer 2). 2. Der Beschuldigte ist des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.3, 3 und 4) schuldig.