des Raufhandels schuldig gesprochen. Da es sich bei den Vorwürfen grundsätzlich um einen einheitlichen Sachverhalt gehandelt hat, bzw. die Delikte zum Nachteil von B._____ und den weiteren Privatklägern in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander standen, waren die Untersuchungshandlungen mithin für alle - 30 - Vorwürfe notwendig und eine Aufteilung dieser Kosten rechtfertigt sich nicht. Damit sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'731.55 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00, exkl. Dolmetscherkosten) vollumfänglich aufzuerlegen.