6.3. B._____ sowie A._____ haben für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 für Anwaltskosten ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin S._____, beantragt (Eingabe vom 30. Juni 2023). Insoweit sie und die anderen Privatkläger ausgangsgemäss überhaupt Anspruch auf eine Parteientschädigung hätten, wurde diese nicht weiter belegt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO).