Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte wird nicht für sämtliche angeklagten Delikte schuldig gesprochen, betreffend B._____ wird er freigesprochen und hinsichtlich der weiteren Privatkläger lediglich des Raufhandels schuldig gesprochen. Dies wirkt sich auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe aus, welche lediglich 15 Monate Freiheitsstrafe statt der beantragten 5 Jahre beträgt. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. - 29 -