5.2. Sämtliche Privatkläger machen gegenüber dem Beschuldigten Zivilforderungen geltend, dies teilweise als Schadenersatz, teilweise als Genugtuung. Hinsichtlich des Privatklägers B._____ wird der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, womit seine Zivilforderung abzuweisen ist, da der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).