Der Beschuldigte, der rumänischer Staatsbürger ist, wird vorliegend nur wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB verurteilt. Damit liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB vor. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist deshalb abzusehen. - 28 - 5. 5.1. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).