3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen, es sei gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren auszusprechen.