Insgesamt erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten in - 27 - Anbetracht des mittelschweren Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.