jedoch keinerlei Veranlassung zu einem Handeln bestanden, war dies doch Sache der Hausverwaltung. Die tatsächlichen Beweggründe des Beschuldigten sind im Dunkeln geblieben. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).