Die Privatkläger und die Beschuldigten wurden unmittelbar nach der Auseinandersetzung durch med. pract. N._____ vom AC._____ im Spital._____ untersucht und ihre Verletzungen wurden in den jeweiligen Gutachten vom 12. März 2021 dokumentiert. Die Verletzungen der Privatkläger gemäss der Anklage können gestützt auf die Gutachten des AC._____ damit als erstellt gelten (A._____ UA act. 1370 ff.; C.C._____ UA act. 1390 ff.; D.C._____ UA act. 1428 ff. E.C._____ UA act. 1411), da diese an sich nicht bestritten worden sind. Diese sind beim Raufhandel entstanden. Bei den Verletzungen handelt es sich zweifelsohne um eine Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.