In der Tat ist das Hauptabgrenzungskriterium der Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) die Wechselseitigkeit bzw. Einseitigkeit. Vorliegend sind im angeklagten Sachverhalt die notwendigen Elemente für den Tatbestand des Raufhandels jedoch enthalten.