seien könnten. Dem angeklagten Sachverhalt entsprechend geht das Obergericht gestützt auf die gefundenen Gegenstände davon aus, dass die Privatkläger zwei Messer und einen Stuhl an den Tatort gebracht, sich damit aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt und sich nicht lediglich gewehrt haben. Hingegen lässt sich nicht erstellen, wie diese Gegenstände genau eingesetzt worden sind, da sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatkläger hierzu diametral widersprechen.