Auf dem eigentlichen Messergriff (Spur 4) konnte ein DNA-Mischprofil von mindestens drei Spurengebern gefunden werden, wobei diese mit dem DNA-Profil von E.C._____ und C.C._____ erklärbar seien (UA act. 1192). Dass dies der Fall sei, weil C.C._____ und E.C._____ ab und zu bei B._____ essen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 und 30), ist nicht plausibel. Sämtliche Privatkläger bestritten, dass insbesondere E.C._____ oder C.C._____ Stühle und Messer an den Tatort gebracht hätten. Bezüglich der Messer ist auffallend, dass die Privatkläger (bis auf D.C._____) keine solchen gesehen haben wollen. Sie lieferten keine Erklärung, wie diese Gegenstände anderweitig an den Tatort gekommen