Gegen einen einseitigen Angriff durch die Gruppe der Beschuldigten spricht weiter, dass auf den Sprachnachrichten zwischen I._____ und H._____ sowie den weiteren Beschuldigten lediglich vom Schlagen einer Person – nämlich B._____ – die Rede ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vorsatz der Beschuldigten bestand, sämtliche in der Liegenschaft anwesenden Personen körperlich anzugreifen. Es war im Übrigen auch nicht klar, wen sie am Tatort überhaupt antreffen würden, da in der Liegenschaft zahlreiche Personen leben, welche sich teilweise Gemeinschaftsräume teilen.