Es ist zudem nicht klar, ab wann L._____ den Vorfall gesehen hat, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen ist. Er kann damit auch nicht genau beschreiben, wie sich das Zusammentreffen der Beschuldigten und der Geschädigten gestaltet hat. Die Beschuldigten befanden sich in der Küche, in die er nicht vollständig hineinsah, da er im Flur stehen blieb. L._____ ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten machen konnte.