So waren die Privatkläger teilweise in einem stark alkoholisierten Zustand (B._____: 2.06‰, UA act. 1364). Zudem haben die Beschuldigten relativ dicke Jacken getragen, was einen gewissen abdämpfenden Einfluss gehabt haben dürfte (Fotos UA act. 1710-1712 und 1228, 1251; vgl. UA act. 1324). Dennoch belegen die Verletzungen der Privatkläger in Verbindung mit den Blutspuren und den zeitlichen Verhältnissen ein aktives Handeln des Beschuldigten, welches seinen Aussagen zuwiderläuft, sich lediglich gewehrt zu haben. Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte sich an der körperlichen Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – aktiv beteiligt hat.