verharmlosend. Sie stimmen auch nicht mit dem Spurenbild überein, da er Blutspritzer von E.C._____ an den Schuhen hatte. Hierfür konnte er keine Erklärung liefern, zumal er angab, die Auseinandersetzung verlassen zu haben, bevor jemand verletzt worden sei. Dass der Beschuldigte sich am Raufhandel beteiligt hat, kann damit als erstellt gelten. Hingegen kann gestützt auf die Aussagen nicht zugeordnet werden, wie genau er sich beteiligt und welche Verletzungen er verursacht hat.