Der Beschuldigte selbst führte aus, sehr rasch nach Beginn der Schlägerei rausgegangen zu sein und niemanden geschlagen zu haben (UA act. 1619 ff., 330 ff., Protokoll HV S. 79 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 35). Insbesondere gab er auch an, sich gewehrt bzw. verteidigt zu haben, dies beschrieb er auf Nachfrage so, dass er einfach gestanden und zur Tür gegangen sei (UA act. 1623, 1689). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er neu an, dass er zwischen F._____ und D.C._____ gegangen sei (Protokoll HV S. 82). Die Schilderungen seiner Verteidigung durch ein Dastehen sind jedoch nicht nachvollziehbar und offensichtlich - 18 -