1449), am 21:01 Uhr D.C._____. Gemäss Polizeirapport traf die erste Patrouille um 21:05 Uhr am Tatort ein (UA act. 1102), wobei die Beschuldigten nicht mehr dort waren. Es ist nicht denkbar, dass in dieser kurzen Zeit noch eine weitere Schlägerei stattgefunden hat. So hat die Zeugin M._____, welche als Nachbarin die Polizei angerufen hat, an der Berufungsverhandlung auch ausgesagt, dass es eine ganze Weile lang laut gewesen sei und dann die Polizei gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Ansonsten konnte M._____ keine relevanten Angaben zum Vorfall machen, da sie diesen nicht gesehen hat.