__ bereits Blut am Tatort vorhanden war. Die Beschuldigten müssen - 17 - gestützt auf diese Blutspuren somit anwesend gewesen sein, als – zumindest erste – blutenden Verletzungen der Privatkläger entstanden sind, sie sind somit ein starkes Indiz für Verletzungen durch die Beschuldigten. Die Kleidungsstücke der Privatkläger wurden nicht auf Blutspuren untersucht, dies erweist sich in Anbetracht des Beweisergebnisses im Übrigen als nicht notwendig, womit die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO).