einen Tag später bei der Polizei gemacht haben. In den Aussagen beider Gruppen ist zudem eine Beschönigungstendenz zu erkennen, so gaben alle Privatkläger an, dass sie sich nicht hätten wehren können, jedoch haben auch die Beschuldigten diverse Verletzungen davongetragen, welche eine Abwehr bzw. Gegenwehr von zumindest einigen Privatklägern bezeugen. Zudem haben die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt. Auch die Beschuldigten machten allesamt sehr wenige und bagatellisierende Aussagen zum Verlauf der Schlägerei und ganz besonders zu eigenen Tathandlungen, was im Widerspruch zu den Verletzungen der Privatkläger steht.